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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 65 Brandabschnitte

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(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m²,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m²,

 

3.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m² oder

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

 

2.

die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,

 

3.

die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird,

 

4.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und

 

5.

die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens sch...

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