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Seemannsgesetz [bis 01.08.2013] / § 63 Kündigungsfristen

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(1) 1Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. 2Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. 3Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. 4Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat.

 

(2) 1Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

1.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

2.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

3.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

4.

fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

5.

zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Besatzungsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt.

 

(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung.

 

(3) 1Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, den das Schiff im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder zum Laden oder Löschen in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat anläuft, höchstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten; als Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetze...

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