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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz / § 9a Bewerber und Bewerberinnen

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(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

 

1.

die schriftliche oder elektronische [1]Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und [Bis 08.04.2025: , soweit vorhanden,] [2] die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,

 

2.

den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

 

3.

den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

 

4.

die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,

 

5.

die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

 

6.

die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses[3],

 

7.

die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin

 

a)

strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,

 

b)

ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder

 

c)

ein anhängiges Ermittlungs- oder ...

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