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Sächsisches Denkmalschutzgesetz / § 6 Denkmalrat

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(1) 1Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. 2Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. 3Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen.

 

(2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.

 

(3) 1Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. 2Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.

 

(4) 1In den Sitzungen führt der Staatsminister für Regionalentwicklung[1] [Bis 12.05.2021: des Innern] oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. 3Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.

[1] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Ressortbezeichnung. Anzuwenden ab 13.05.2021.

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