§§ 1 - 6 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(2) Sie haben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Bei Planungsvorhaben, behördlichen Gestattungen und Maßnahmen sowie sonstigen Vorhaben ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind.
(4) Die öffentliche Hand teilt der Bodenschutzbehörde ihr bekannte Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisse über
mit.
§ 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht, Auf- oder Einbringen von Material
(1) 1Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über