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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 2 Begriffsbestimmungen

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Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Kunde" einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;

 

2.

"Großhändler" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;

 

3.

"Endkunde" einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

 

4.

"Haushaltskunde" einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten;

 

5.

"gewerblicher Kunde"“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Großhändler;

 

6.

"Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;

 

7.

"Kleinunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;

 

8.

"aktiver Kunde" einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an ihrem Standort innerhalb definierter Grenzen erzeugte oder an einem anderen Standort eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

8.

"aktiver Kunde" einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

 

9.

"Elektrizitätsmärkte" Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;

 

10.

"Marktteilnehmer" einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943.

 

10a.

"gemeinsame Energienutzung" den Eigenverbrauch aktiver Kunden von Energie aus erneuerbaren Quellen, wobei

 

a)

diese Energie entweder außerhalb des Standorts oder an gemeinsamen Standorten von einer Anlage erzeugt oder gespeichert wird, die ganz oder teilweise in ihrem Eigentum steht oder von ihnen gepachtet oder gemietet wird, oder

 

b)

ihnen das Recht auf diese Energie von einem anderen aktiven Kunden gegen eine Vergütung oder kostenlos übertragen wurde;

 

11.

"Bürgerenergiegemeinschaft" eine Rechtsperson,

 

a)

der auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;

 

b)

deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und

 

c)

die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann;

 

12.

"Versorgung" den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden;

 

13.

"Elektrizitätsversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;

 

14.

"Elektrizitätsderivat" ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;

 

15.

"Vertrag mit dynamischen Stromtarifen" einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;

 

15a.

"Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis" einen Elektrizitätsversorgungsvertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der...

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