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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 48l Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung

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(1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die für die Zwecke von Artikel 48k anzuwendenden einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen sowie die Häufigkeit der Meldung spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

(2) Die in Artikel 48k genannten regulatorischen und finanziellen Informationen werden von der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens einmal jährlich gemeldet.

 

(3) Eine zuständige Behörde kann qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Artikel 48k Absatz 2 ausnehmen, sofern diese zuständige Behörde die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.

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