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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 48k Regulatorische und finanzielle Informationen über die Zweigstellen aus Drittländern und über das Unternehmen an der Spitze

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(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln:

 

a)

zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem:

i)

den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);

ii)

signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;

iii)

bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;

 

b)

zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten;

 

c)

auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] zur Verfügung stehen;

 

d)

zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden.

Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an.

 

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende An...

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