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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern / Art. 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb

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(1) 1Eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe [1]muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. 2Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [2]besitzen.

 

(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [3]haben sicherzustellen, dass

 

1.

die Würde,[4] [Bis 31.07.2023: sowie] die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität [5]der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen, Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch[6] geschützt werden,

 

2.

die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,

 

3. (weggefallen)

 

3.

die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,

 

4.

eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

 

5.

[7]die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet wird, insbesondere

 

a)

die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betr...

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