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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern / Art. 2 Anwendungsbereich, Abgrenzungen

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(1) 1Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,

 

1.

die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige Volljährige[1] [Bis 31.07.2023: , pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,

 

2.

die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie

 

3.

entgeltlich betrieben werden.

2Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. 3Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5[2] [Bis 31.07.2023: Abs. 2 bis 4] die Bestimmungen des Zweiten Teils.

 

(2)[3] 1Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. 2Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.

 

(3[4] [Bis 31.07.2023: 2] ) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 [5]erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich ledigl...

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