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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz / § 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

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(1) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde[1] [Bis 05.07.2022: Dem für Inneres zuständigen Ministerium] obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen (§ 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. 2Dazu erstellt die oberste Katastrophenschutzbehörde[2] [Bis 05.07.2022: das für Inneres zuständige Ministerium] im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan in elektronischer Form[3]; die unteren [4]Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. 3Die untere [5]Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk sich eine in Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. 4Soweit der Bezirk einer anderen unteren [6]Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. 5§ 10 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Die unteren [7]Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.2 § 10 a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

 

(3) Die den unteren [8]Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschut...

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