§§ 1 - 5 Erster Teil Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
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das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen, |
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die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen, |
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die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen, |
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die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen. |
§ 2 Allgemeine Pflicht
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.
§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,
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bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die
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längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können, |
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im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen, |
| c) |
aus Abfällen hergestellt worden sind, |
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bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen. |
(3) 1Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. 2Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Ab...