(1) Die Erklärung zum Nationalpark nach § 24 Absatz 1 BNatSchG erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument nach § 24 Absatz 4 BNatSchG und zum Biosphärengebiet nach § 25 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) 1Die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG und zum Naturpark nach § 27 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde. 2Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet, wesentlich geändert oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.
(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.
(6) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG erfolgt durch Satzung der Gemeinde.
(7) Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnung erlassen, ändern oder aufheben.
(8) 1Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. 2Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst.
(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden
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für die Naturparke "Schwäbisch-Fränkischer Wald" und "Stromberg-Heuchelberg" das Regierungsprä... |