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Messstellenbetriebsgesetz / § 50 Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

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(1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist

 

1.

zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer,

 

2.

anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,

 

3.

zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Energiefinanzierungsgesetzes,[1] des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder

 

4.

zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt.

 

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere

 

1.

die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,

 

2.

die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,

 

3.

die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,

 

4.

das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,

 

5.

die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,

 

6.

die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,

 

7.

die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,

 

8.

die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,

 

9.

die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

 

10.

die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a des Energiew...

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