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LPG-Gesetz / § 10

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(1) 1Die Kooperation ist eine Grundvoraussetzung für die weitere politische, ökonomische und soziale Entwicklung jeder LPG und für die Ausschöpfung aller Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums. 2Sie eröffnet ständig neue Möglichkeiten; um in der sozialistischen Landwirtschaft mehr, besser und billiger zu produzieren, den einheitlichen landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß planmäßig und mit hohem Nutzen für die LPG und die Gesellschaft zu gestalten, die Einführung industriemäßiger Methoden der landwirtschaftlichen Produktion schrittweise fortzusetzen sowie insgesamt die gesellschaftliche Entwicklung auf dem Lande aktiv zu fördern.

 

(2) 1Die LPG tragen eine hohe Verantwortung für die planmäßige Entwicklung und Vertiefung ihrer Kooperationsbeziehungen. 2Sie sind dazu berechtigt mit anderen, LPG, mit volkseigenen Gütern, mit weiteren sozialistischen Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, mit sozialistischen Betrieben des Handels und mit anderen sozialistischen Betrieben und Einrichtungen (nachfolgend Kooperationspartner genannt) schrittweise entsprechend den konkreten Bedingungen langfristige und stabile Beziehungen zur gemeinsamen Lösung ökonomischer und sozialer Aufgaben herzustellen und dazu Kooperationsräte zu schaffen, Kooperationen und kooperative Einrichtungen zu bilden, sich an Kooperationsverbänden und Vereinigungen zu beteiligen sowie weitere Formen der Kooperation zu entwickeln.

 

(3) Die staatlichen Organe und Einrichtungen fördern im Rahmen ihrer Aufgabenstellung allseitig die Bildung und Entwicklung effektiver Kooperationsbeziehungen der LPG und legen diese Beziehungen ihrer Leitungs- und Planungstätigkeit zugrunde.

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