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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 41. Umzugskosten

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(1) 1Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlaßten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. 2Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlaßt,

 

1.

wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann oder

 

2.

wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1988 - BStBl II S. 777), oder

 

3.

wenn er das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (vgl. dazu Abschnitt 43) betrifft (BFH-Urteil vom 29. 4. 1992 - BStBl II S. 667).

3Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (BFH-Urteile vom 10. 9. 1982 - BStBI 1983 II S. 16, vom 6. 11. 1986 - BStBI 1987 II S. 81 und vom 22. 11. 1991 - BStBI 1992 II S. 494). 4Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. 5Wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt sind, ist auch ein Wohnungswechsel aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eine Verlegung des Familienhausstands zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt. 6Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 22. 11. 1991 a. a. O.).

 

(2) 1Bei einem beruflich veranlaßten Wohn...

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