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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch / § 60 Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

 

1.

§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder

 

2.

§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14[2] [Bis 27.01.2022: Nummer 2 bis 13] oder Absatz 3

bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. (weggefallen)

 

2.

entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,

 

3.

entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,

 

4.

entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert,

 

5.

entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet,

 

6.

entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

 

7.

entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

 

8.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

 

9.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

 

10.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,

 

11.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

 

12.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

 

13.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Numme...

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