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Lastenausgleichsgesetz / § 15 Sparerschäden

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(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.

 

(2) 1Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

 

1.

Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben,

 

2.

Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,

 

3.

Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente,

 

4.

Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,

 

5.

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,

 

6.

durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.

2Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für ...

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