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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen

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(1) 1Andere öffentliche Häfen als die nach § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmeten Häfen oder öffentliche Sportboothäfen können nach den nachfolgenden Vorschriften eingezogen werden. 2Mit der Einziehung endet auch die Betriebspflicht nach § 93c. 3Die bis zum 31. Dezember 2024 kraft Gebrauch oder Vertrag öffentlich zugänglichen Häfen und Sportboothäfen gelten als öffentliche Häfen und Sportboothäfen.

 

(2) 1Die Einziehung eines Hafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der obersten Verkehrsbehörde. 2Im Falle privater öffentlicher Häfen verfügt die oberste Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde. 3Die Einziehung eines Sportboothafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der unteren Verkehrsbehörde. 4Im Falle privater öffentlicher Sportboothäfen verfügt die Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde.

 

(3) 1Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen, der keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. 2Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.

 

(4) 1ln den Gemeinden, in denen der Hafen oder Sportboothafen liegt, sind Pläne des einzuziehenden Hafens oder Sportboothafens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. 2Die Einziehungsabsicht ist zu begründen. 3Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger des Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben. 4Im Falle privater Häfen oder Sportboothäfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder des Sportboothafens. 5In der Bekann...

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