§§ 1 - 12 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
| 1. |
natürliche Gewässer Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung; |
| 2. |
fließende Gewässer Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel; |
| 3. |
stehende Gewässer Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel. |
2Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
(3) (weggefallen)
§ 3 Einteilung oberirdischer Gewässer, Gewässername
(1) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
| 1. |
Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage aufgeführten Gewässer; |
| 2. |
Gewässer zweiter Ordnung: die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf; |
| 3. |
Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer. |
(2) Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken ...