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Landeswaldgesetz Baden-Württemberg / § 47a Körperschaftliches Forstamt

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(1) 1Übt eine Gemeinde auf ihrem Gebiet die forsttechnische Betriebsleitung selbst aus, so hat sie ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. 2Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.

 

(2) Mehrere Gemeinden können sich nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zu einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt zusammenschließen.

 

(3) 1Ein Landkreis mit Waldbesitz kann sich am gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Absatz 2 beteiligen, sofern alle waldbesitzenden Gemeinden des Landkreises ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt bilden. 2Die Ausübung der Forstaufsicht im Staatswald wird in diesem Fall durch die höhere Forstbehörde wahrgenommen. 3Die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Satz 1 erstreckt sich hinsichtlich der Aufgaben der unteren Forstbehörde auch auf das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz. 4Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz können sich an einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt beteiligen. 5Tritt eine waldbesitzende Gemeinde aus dem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Satz 1 aus, so muss sie ein eigenes körperschaftliches Forstamt gründen oder sich einem bestehenden körperschaftlichen Forstamt anschließen. 6Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 1 als untere Forstbehörde erhalten das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt nach Satz 1 und die höhere Forstbehörde vom Landkreis anteilig Kostenersatz aus den Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

 

(4) 1Zur Errichtung eines körperschaftlichen Forstamt...

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