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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

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(1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 150 Absatz 4 und 5 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen. 2Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 150 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

 

(2) 1Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. 2Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

 

(3) 1Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. 2Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.

 

(4) 1Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 am vierten[1] [Bis 31.12.2024: dritten] Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, wenn sie oder er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörd...

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