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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

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(1) 1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Dokument der Empfängerin oder dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. 2Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Empfängerin oder des Empfängers entgegenstehen. 3Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 4Die Bedienstete oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

 

(2) 1Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

 

1.

im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,

 

2.

im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,

 

3.

in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

3Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

 

(3) 1Zur Nachtzeit, an...

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