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Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 47 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

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(1) 1Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. 2Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. 3Die Stiftung führt das Landessiegel. 4Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.

 

(2) 1Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung

 

1.

den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,

 

2.

die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,

 

3.

für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,

 

4.

die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln.

2Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. 3Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 4Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.

 

(3) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. 2Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen.

 

(4) 1Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. 2Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. 3Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.

 

(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

 

1.

der Erträge des Stiftungsvermögens,

 

2.

der Zuwendungen Dritter.

 

(6) Organe der Stiftung sind der...

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