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Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 24 Allgemeine Schutzvorschriften

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(1) 1Abweichend von § 33 Abs. 1 BNatSchG ist es in Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage 2 zu § 4 in Spalte 4 gekennzeichnet sind, auch verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. 2Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. 3Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, kann sie nur zugelassen werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. 4Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. 5Die Sätze 1 bis 4 sowie § 33 BNatSchG gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG besteht. 6Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

 

(2) § 33 Abs. 1 BNatSchG gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 22 Abs. 2 bekannt gemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragene Gebiete.

 

(3) 1Natura 2000-Gebiete können kenntlich gemacht werden. 2Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. 3Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für Natura 2000-Gebiete verwendet we...

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