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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 66 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (zu § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist über die in § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus in den folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:

 

1.

vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Absatz 3 oder 4 sowie § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen,

 

2.

vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen,

 

3.

vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten zum Schutz von

 

a)

geschützten Landschaftsbestandteilen,

 

b)

Naturdenkmälern und

 

c)

gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes,

 

4.

vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), nach § 55 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist und nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 147...

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