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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern / § 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren

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§ 65d[1] Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren

 

(1) Dienstleister, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern einzutragen.

 

(2) 1Ein Dienstleister hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern in Textform anzuzeigen. 2Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

ein Identitätsnachweis,

 

2.

eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

 

4.

in den in § 65a Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist und

 

5.

ein Nachweis über den Versicherungsschutz.

4Die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden.

 

(3) 1Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. 3Die Erstellung von Bauvorlagen ist d...

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