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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern / § 32 Dächer

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§ 32 Dächer

 

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Dächer der Gebäude

 

1.

einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

 

2.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

 

3.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

 

4.

von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. 2Soweit Dächer der Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

 

1.

der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

 

2.

der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

 

3.

der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

3Es dürfen zwei Wohngebäude mit jeweils nur einer Wohnung und mit weicher Bedachung als Doppelhaus aneinander gebaut werden, wenn die Grundstückseigentümer durch Baulast die Verpflichtung übernommen haben, mit weicher Bedachung aneinander zu bauen und das Aneinanderbauen zu dulden; ein solches Doppelhaus gilt im Sinne des Satzes 2 als ein Gebäude.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2.

lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

 

3.

Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

 

...

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