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Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein / § 17 Enteignung

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(1) 1Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung

 

1.

eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder

 

2.

einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung

erforderlich ist.

2Der festgestellte Plan oder die erteilte Genehmigung sind für die Enteignungsbehörde bindend. 3Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

 

(2) Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

 

(3) Im übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.

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