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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz / § 34 Evaluierungen

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(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[1] [Vom 01.01.2023 bis 22.12.2025: Wirtschaft und Klimaschutz; Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. 2Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[2] [Vom 01.01.2023 bis 22.12.2025: Wirtschaft und Klimaschutz; Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. 3In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[3] [Vom 01.01.2023 bis 22.12.2025: Wirtschaft und Klimaschutz; Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[4] [Vom 01.01.2023 bis 22.12.2025: Wirtschaft und Klimaschutz; Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf

 

1.

die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,

 

2.

die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen,

 

3.

die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen,

 

4.

die F...

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