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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

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(1) 1Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. 2Es müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufes, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Angehöriger eines bestimmten Geschäftszweiges wahrgenommen werden. 3Vgl. BFH-Urteile vom 29.11.1967 (BStBl 1968 II S. 236) und vom 19.3.1975 (BStBl II S. 722). 4Die Zusammenschlüsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls Berufsverbände. 5Ein Berufsverband ist auch dann gegeben, wenn er die sich aus der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden allgemeinen wirtschaftlichen Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt und die Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges beim Verband zugute kommen. 6Ob ein Verband unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG fällt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden. 7Vgl. zum Begriff des Berufsverbandes die BFH-Urteile vom 22.7.1952 (BStBl III S. 221), vom 26.4.1954 (BStBl III S. 204), vom 16.11.1954 (BStBl 1955 III S. 12), vom 12.7.1955 (BStBl III S. 271), vom 17.5.1966 (BStBl III S. 525), vom 8.6.1966 (BStBl III S. 632), vom 15.7.1966 (BStBl III S. 638), vom 29.11.1967 (BStBl 1968 II S. 236), vom 11.8.1972 (BStBl 1973 II S. 39), vom 18.9.1984 (BStBl 1985 II S. 92), vom 7.6.1988 (BStBl 1989 II S. 97) und vom 2.10.1992 (BStBl 1993 II S. 53). 8Ein Verband fällt z. B. dann nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn die Verbandstätigke...

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