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Kindertagesstättengesetz Brandenburg / § 17c Kostenausgleich für die Elternbeitragsbefreiung durch das Land

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(1) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der nach den §§ 17a und 17b entstehenden Kosten sowie der Einnahmeausfälle aufgrund der Elternbeitragsbefreiung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. 2Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Kindertagespflege gelten die §§ 17a und 17b entsprechend. 3Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der gemäß § 17a Absatz 1 und 3 sowie § 17e beitragsfrei betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des jeweiligen Pauschalbetrags gemäß § 17b Absatz 1 Satz 1 bemessen. 4Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. 5In den Jahren 2023 und 2024 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2023. 6In den Jahren 2024 und 2025 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2024.

 

(2)[2] Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge auf Antrag gemäß § 61 Absatz 3 aus.

Bis 31.07.2025:

(2) 1Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene höhere Härtefallausgleichsbeträge aus. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für die Träger der Kindertageseinrichtungen zu stellen. 3Mit dem Antrag ist der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der ö...

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