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Kehr- und Überprüfungsordnung / § 6 Gebühren

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(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

 

1.

Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

 

2.

Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

 

3.

anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

 

4.

Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,[2] [Bis 20.01.2025: sowie]

 

5.

Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

 

6.

[3]Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie

 

7.[4] [Bis 20.01.2025: 6.]

[5]anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.

 

(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

 

(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro[6] [Bis 20.01.2025: 1,20 Euro] zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

[1] § 6 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 15.01.2025. Anzuwenden ab 21.01.2025.
[3] Nr. 6 eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 15.01.2025. Anzuwenden ab 21.01.2025.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 15.01.2025. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.01.2025.
[5] Angefügt d...

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