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Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung / § 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme

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(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

 

1.

den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

 

2.

eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

 

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde,

 

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für regelmäßige Überwachungen,

 

5.

Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass sowie

 

6.

soweit erforderlich Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

2Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

 

(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

 

1.

mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;

 

2.

bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;

 

3.

Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr....

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