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B13

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Es kann Situationen geben, in denen Tätigkeiten sowohl vor als auch nach dem Entstehen besonderer Umstände oder dem Eintreten eines Ereignisses maßgebliche Tätigkeiten sein können. Verfügen zwei oder mehr Investoren über die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung maßgeblicher Tätigkeiten und finden diese Tätigkeiten zu unterschiedlichen Zeiten statt, müssen die Investoren feststellen, wer von ihnen die Fähigkeit zur Lenkung derjenigen Tätigkeiten besitzt, die diese Renditen am stärksten beeinflussen. Dies muss mit der Behandlung nebeneinander bestehender Entscheidungsrechte vereinbar sein (siehe Paragraph 13). Wenn sich maßgebliche Sachverhalte oder Umstände im Laufe der Zeit ändern, müssen die Investoren diese Beurteilung überprüfen.

A n w e n d u n g s b e i s p i e l e

Beispiel 1

Zwei Investoren gründen ein Beteiligungsunternehmen, um ein Arzneimittel zu entwickeln und zu vermarkten. Ein Investor ist für die Entwicklung und Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassung für das Arzneimittel zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die einseitige Fähigkeit ein, alle Entscheidungen bezüglich der Entwicklung des Produkts und der Einholung der Zulassung zu treffen. Sobald die Aufsichtsbehörde das Produkt zugelassen hat, wird es von dem anderen Investor hergestellt und vermarktet – dieser Investor besitzt die einseitige Fähigkeit, alle Entscheidungen über die Herstellung und Vermarktung des Projekts zu treffen. Wenn alle Tätigkeiten – d.h. sowohl die Entwicklung und die Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassung als auch die Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels – maßgebliche Tätigkeiten sind, dann muss jeder Investor feststellen, ob er die Fähigkeit zur Lenkung derjenigen Tätigkeiten hat, die den wesentlichsten Einfluss auf die Renditen des Beteiligungsunternehmens hab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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