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Hessisches Naturschutzgesetz / § 16 Ökokonto

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(1) 1Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto eingebucht werden. 2Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.

 

(2) 1Der ursprüngliche ökologische Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. 2Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig als Ausgangswert zu bewerten. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. 4Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.

 

(3) 1Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. 2Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a anders bestimmt.

 

(4) 1Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. 2Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde oder der den Eingriff durchführenden Behörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleich...

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