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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

 

1.

die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,

 

2.

die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,

 

3.

die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie

 

4.

die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.

§ 2 Grundsatz der Autarkie

 

(1) 1Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. 2Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.

 

(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.

§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

 

(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt werden.

 

(2) Soweit bei einer Verbringung durch das ...

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