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Garagenverordnung Hessen [bis 21.05.2024] / § 14 Rettungswege

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(1) 1Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. 2In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein baulicher Rettungsweg nach Abs. 2, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. 3Einer von den zwei Rettungswegen nach Satz 1 darf über Rampen führen. 4Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.

 

(2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe in einer Entfernung von

 

1.

höchstens 50 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und

 

2.

höchstens 30 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen

erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

 

(3) 1In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. 2In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

 

(4) Für Dacheinstellplätze gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

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