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Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaf ... / Art. 83 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

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(1) 1Um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, hat der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. 2Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

 

a)

den Leistungsbetrag, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist;

 

b)

den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

 

c)

die Frist, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

 

d)

die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung;

 

e)

die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

 

(2) 1Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. 2Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an. 3Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, daß der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Artikels 69 der Verordnung und aufgrund dieses Artikels der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.

 

(3) 1Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger von dem Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen...

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