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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 200 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

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Arbeitslohn für mehrere Jahre

Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt; es genügt, dass der Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist (→BFH vom 17.7.1970 - BStBl II S. 683).

Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG

 

1.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. anzuwenden, wenn

  • eine Lohnzahlung für eine Zeit, die vor dem Kalenderjahr liegt, deshalb nachträglich geleistet wird, weil der Arbeitgeber Lohnbeträge zu Unrecht einbehalten oder mangels flüssiger Mittel nicht in der festgelegten Höhe ausgezahlt hat (→BFH vom 17.7.1970 - BStBl II S. 683).
  • der Arbeitgeber Prämien mehrerer Kalenderjahre für eine Versorgung oder für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers deshalb voraus- oder nachzahlt, weil er dadurch günstigere Prämiensätze erzielt oder weil die Zusammenfassung satzungsgemäßen Bestimmungen einer Versorgungseinrichtung entspricht.
  • dem Stpfl. Tantiemen für mehrere Jahre in einem Kalenderjahr zusammengeballt zufließen (→BFH vom 11.6.1970 - BStBl II S. 639).
 

2.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. nicht anzuwenden, bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellt werden kann; es handelt sich hierbei nicht um die Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (→BFH vom 30.8.1966 - BStBl III S. 545).

 

3.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung für eine mehrjährige nichtselbständige Tätigkeit dem Stpfl. aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen nicht in einem Kalenderjahr, sondern in zwei Kalenderjahren in Teilbeträgen zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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