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E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen / § 7a Elektronische Rechnung

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(1) 1Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. 2Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. 3Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.

 

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

(3)[2] Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.

[1] § 7a eingefügt durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018. (red. Hinweis: § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft, vgl. § 26 Absatz 3)
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

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