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DGUV Regel 114-018: Waldarbeiten / 3.1.9 Persönliche Schutzausrüstung

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Gemäß §§ 23, 29, 30, 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Für Waldarbeiten sind aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

  • Schutzhelm, vgl. DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"),
  • Gehörschutz, vgl. DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschützern"
  • Augen- und/oder Gesichtsschutz,vgl. DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
  • Schutzhandschuhe entsprechend den ausgeführten Tätigkeiten, vgl. DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
  • Sicherheitsschuhe, vgl. DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
  • Körperschutz gegen Schnittverletzungen bei der Arbeit mit Motorsägen, vgl. DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
  • Wetterschutzkleidung, vgl. DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, vgl. DGUV Regel 112-198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
  • Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Pflanzenschutzmitteln nach Angaben des Herstellers, vgl. DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
  • Atemschutz, vgl. DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
  • Warnkleidung bei Arbeiten im Verkehr oder neben dem Verkehrsbereich, vgl. DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
  • Oberbekleidung mit Signalfarbpartien

Bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung ist auf das Vorliegen einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und auf die Kennzeichnung mit den einschlägigen EN-Normen zu achten. Die persönliche Schutzausrüstung muss ...

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