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DGUV Regel 101-601: Branche Rohbau / 3.2.1 Leitern

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Leitern werden als Arbeitsplätze und als Verkehrswege genutzt. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Arbeitsmittel mit einer geringeren Gefährdung zu verwenden sind. Sollte dies nicht möglich sein, ist für den jeweiligen Einsatzbereich eine geeignete Leiter auszuwählen, deren Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 41 Fußverbreiterung

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Abb. 42 Sicherung gegen Wegrutschen

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Abb. 43 Abschlagen von Lasten mithilfe einer leichten Plattformleiter

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Abb. 44 Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschied

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)
  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

Weitere Informationen

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (bisher BGI 694)
  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten
Gefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von für die Tätigkeit ungeeigneter bzw. nicht gesicherter Leiter
  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrundes
  • Abstürzen...

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