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DGUV Regel 101-038: Bauarbeiten / 9 Absturz

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9.1

DGUV Vorschrift 38
  § 9 Absatz 1  
Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00m.
 

Zu § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.

9.2

DGUV Vorschrift 38
  § 9 Absatz 2  

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    • Wandöffnungen und
    • Verkehrswegen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Abweichend von Nummer 2 und 3 sind Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.
 

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Absturz sind mindestens die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • Absturzhöhe,
  • Art und Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung,
  • Abstand von der Absturzkante,
  • Beschaffenheit (z. B. Neigungswinkel und Rutschhemmung) und Tragfähigkeit (z. B. Durchsturzgefahr) des Standplatzes bzw. der Standfläche,
  • Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, z. B. Wasser oder Flüssigkeiten (versinken, ertrinken), Beton (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (aufspießen),
  • Beschaffenheit der ...

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