5.5.1 Betreten und Verlassen des Fahrkorbdachs
Das Fahrkorbdach darf nur im Beisein von fachkundigen Personen betreten werden (siehe auch Abschnitt 3.3.2).
Vor dem Betreten des Fahrkorbdachs müssen der Notbremsschalter ("Not-Halt") und, soweit zugänglich, der Inspektionsschalter auf dem Fahrkorbdach betätigt und ihre Funktion muss überprüft werden.
Die Fahrschachttüren dürfen erst geschlossen werden, wenn die Inspektionssteuerung eingeschaltet ist.
Die Prüfung der Funktion von Notbremsschalter und Inspektionsschalter erfolgt z. B. durch Schließen der Türen und Betätigung des Außenrufs. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.
Vor dem Verlassen des Fahrkorbdachs muss die Wirksamkeit des Schachttürkontakts an der Ausstiegstür überprüft, der Notbremsschalter betätigt und nach dem Öffnen der Fahrschachttür der Inspektionsschalter wieder entriegelt werden. Erst nach dem Verlassen des Fahrkorbdachs darf der Notbremsschalter wieder entriegelt werden.
Die Wirksamkeit des Schachttürkontakts erfolgt z. B. durch Unterbrechen des Schachttürkontakts und Betätigen der Inspektionssteuerung. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.
(Aufzüge ohne Inspektionssteuerung, siehe Abschnitt 6.1)
Es empfiehlt sich, die Zuleitungen von beweglichen Befehlseinrichtungen (Steuerflaschen) an Inspektionssteuerungen grundsätzlich nur so lang auszuführen, dass ein Verfahren von außerhalb der Fahrkorbdecke mit der Steuerflasche nicht möglich ist.
5.5.2 Schachtbeleuchtung
Vor Beginn der Arbeiten im Schacht ist eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, z. B. die Schachtbeleuchtungen einzuschalten, und eine netzunabhängige Leuchte mitzuführen (siehe auch Abschnitt 3.4.3).
5.5.3 Aufenthalt und Fahrten im Schacht
Auf dem Fahrkorbdach dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten und es darf dort nicht mehr Material mitgeführt werden, als zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Tragfähigkeit und nutzbare Fläche sind zu beacht...