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DBA Singapur / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

 

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte (jedoch keine natürliche Person oder Personengesellschaft) unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

 

b)

10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;

 

c)

ungeachtet der Buchstaben a und b 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die die Dividende zahlende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft beziehungsweise ein Real Estate Investment Trust ist.

2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Gesellschaft"

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland eine Immobilieninvestmentgesellschaft, bei der es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) handelt;

 

b)

in Singapur einen Real Estate Investment Trust, bei dem es sich um einen als Investmentsystem für gemeinsame Anlagen gegründeten Trust handelt, der nach Section 286 des Securities and Futures Act (Chapter 289) genehmigt wurde und an der singapurischen Börse notiert ist, in unbewegliches Vermögen und in mit unbeweglichem Vermöge...

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