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Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 16 Anrufung des Landesbeauftragten für den Daten. schutz

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(1) 1Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 1 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 2Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die Beschwerde führende Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu unterrichten.

 

(2) Niemand darf wegen einer Beschwerde nach Absatz I benachteiligt oder gemaßregelt werden.

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