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Bundes-Immissionsschutzgesetz / § 52 Überwachung

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(1) 1Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. 2Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. 3Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. 4Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

 

1.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

 

2.

wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

 

3.

eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder

 

4.

neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.

5Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit

 

1.

eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und

 

2.

sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.

6Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. 7Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Prüfung einer Emissionserklärung. landesrechtliche Verwaltungsgebühr. Sperrwirkung durch BImSchG. Äquivalenzprinzip. Gebührenbegriff. überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit. Veranlassung. ...

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