§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung
(1) 1Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. 3Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 4Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. 5Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 — 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) 1Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. 3Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. 4In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
(3) 1Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Insbesondere ist es verboten, in Wäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. 3Angezün...