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Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege / § 29 Erholung in öffentlichen Grünanlagen

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(1) 1Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. 2Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. 3Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. 4Öffentliche Grünanlagen, die ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem 18. März 2006 der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft: Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. 5Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen können der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. 6Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

 

(2) 1Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden. 2Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben, Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. 3Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt. 4Rechtsbehelfe gegen eine Allgemeinverfügung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 5Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz allgemeine Regeln zur Benutzung von öffentlichen Grünanlagen festzulegen.

 

(3) Die W...

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